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Das vom Bundesverfassungsgericht bereits im April 2016 gefällte Urteil mit dem Aktenzeichen BvR 3309/13 ist für alle Menschen interessant, die nachträglich ihre Abstammung klären möchten. Dieses Urteil schränkt die Rechte erheblich ein, die sich aus dem Paragrafen 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Er regelt, dass sowohl das Kind als auch der Vater und die Mutter ein Recht auf die Klärung der leiblichen Abstammung durch den genetischen Vergleich haben. Ein Ausschluss ist dort nur für den Fall verankert, dass davon das Wohl des betroffenen Kindes gefährdet wäre. Der dortige Absatz 2 regelt, dass das Familiengericht eine Probeentnahme auch gegen den Willen des Kindes, des potentiellen Vaters und der Mutter anordnen kann.

Wie schränkt das Urteil BvR 3309/13 die Abstammungsklärung ein?

Bisher bestand im Bürgerlichen Gesetzbuch eine erhebliche Lücke. Dort gab es keinerlei Hinweise darauf, wer von den Herren zur Duldung einer genetischen Untersuchung verpflichtet ist. Das können theoretisch verschiedene Personen sein. Dabei handelt es sich einerseits um den als Vater in der Geburtsurkunde eingetragenen Herrn, denjenigen, der aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung ohne Gentest Unterhalt zahlen muss, und diejenigen, bei denen der begründete Verdacht einer Vaterschaft besteht, die aber de facto keinerlei Verpflichtungen dem Kind gegenüber haben.

Seit dem Urteil BvR 3309/13 des Bundesverfassungsgerichts können nicht mehr alle genannten Herrn in Anspruch genommen werden. Eine Klärung der Abstammung über DNA-Proben ist seither nur noch bei den rechtlichen Vätern möglich. Das heißt, das Familiengericht kann die Entnahme einer DNA-Probe nur bei denjenigen anordnen, welche die Vaterschaft durch die Eintragung in die Geburtsurkunde oder durch die formale Anerkennung der Vaterschaft erlangt haben.

Welche Probleme ergeben sich aus dem Urteil zur Abstammung?

Problematisch wird es nun für Frauen, die nicht genau wissen, wer tatsächlich der Vater ihres Kindes ist. Das Urteil des Verfassungsgerichts schließt theoretisch aus, dass in diesem Fall mehrere Männer zur Duldung der Probeentnahmen gezwungen werden können, denn keiner von ihnen erfüllt die vom Verfassungsgericht erhobene Anforderung, der rechtliche Vater zu sein. Daraus resultieren sowohl für die betroffenen Kinder und Mütter als auch den Staat erhebliche Probleme. Kindesunterhalt ist immer eine vorrangig in Anspruch zu nehmende Leistung. Erst wenn das nicht möglich ist, entsteht beispielsweise ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Staat muss nun aufgrund des Urteils für viel mehr Kinder als bisher Unterhaltsvorschuss zahlen. Die alleinerziehenden Elternteile haben seit der letzten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes kaum noch Nachteile, weil der Zahlungszeitraum gegenüber der alten Regelung deutlich verlängert wurde.

Quelle: PM Bundesverfassungsgericht, BGB, Unterhaltsvorschussgesetz