Grafik Recht

In Deutschland verbieten Rechtsnormen wie das Embryonenschutzgesetz und das Adoptionsvermittlungsgesetz die Leihmutterschaft. Doch in vielen Ländern ist es völlig legal, dass sich Paare mit einem allein unerfüllbaren Kinderwunsch an eine Leihmutter wenden können. Die Hauptprobleme dabei stellen die Regelungen zum Sorgerecht dar. Der Paragraf 1591 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besagt sehr deutlich: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“

Vaterschaft ist bei einer Leihmutterschaft ebenfalls problematisch

Auch die Vaterschaft ist eindeutig geregelt. Hier sagt der Paragraf 1592 des BGB, dass es drei Möglichkeiten der Vaterschaft gibt. Grundsätzlich wird der Mann, der mit der Frau zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war, automatisch der sorgeberechtigte Vater des Kindes. Alternativ ist eine Vaterschaftsanerkennung möglich. Auch der Mann, der einer künstlichen Befruchtung seiner Frau mit dem Samen eines Dritten zugestimmt hat, wird automatisch der rechtliche Vater. Das ergibt sich aus dem Paragrafen 1592 in Verbindung mit dem Paragrafen 1600 des BGB. Das Problem bei einer Leihmutterschaft ist also die rechtliche Anerkennung der Auftraggeber als die sorgeberechtigten Eltern des Kindes.

Welche Konsequenzen für die Leihmutterschaft hat das Urteil BGH XII ZB 463/13?

Im konkreten Fall ging es um ein Paar, das einen Vertrag über die Leihmutterschaft mit einer Kalifornierin abgeschlossen hatte. Sie brachte nach der Befruchtung einer Spendereizelle mit dem Samen des Auftraggebers ein Kind lebend zur Welt. Bestandteil des Vertrages war, dass die Auftraggeber zu den sorgeberechtigten Eltern des Kindes werden. Das wurde auch durch eine Entscheidung eines kalifornischen Familiengerichts bestätigt. Doch das zuständige deutsche Standesamt verweigerte die Eintragung der Auftraggeber als Eltern in die Geburtsurkunde. Das Paar zog vor Gericht und hatte schließlich beim Bundesgerichtshof Erfolg. Das in Kalifornien geborene Kind muss trotz Leihmutterschaft als leibliches Kind der Auftraggeber behandelt werden.

Worauf beruft sich der BGH beim Urteil zur Leihmutterschaft?

Grundlage des Urteils sind die Regelungen der Paragrafen 1591 BGB sowie der Paragrafen 108 und 109 FamFG. Außerdem wurden die als „ordre public“ bezeichneten Grundsätze beachtet. Sie ergeben sich aus dem Artikel 6 des EGBGB und dem Artikel 21 der ROM I-VO in Verbindung mit dem Paragrafen 328 der deutschen Zivilprozessordnung. Der „ordre public“ regelt, in welchen Fällen die Entscheidungen ausländischer Gerichte in Deutschland anerkannt werden müssen. Im aktuellen Fall stand die Entscheidung des kalifornischen Gerichts im Widerspruch zum deutschen Recht zur Leihmutterschaft. Dennoch entschied sich der BGH zur Anerkennung. Dafür gab es zwei Gründe: Einerseits war der Auftraggeber auch der biologische Erzeuger des Kindes. Anderseits hätte eine Verweigerung der Anerkennung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.

Quelle: BGH Urteil XII ZB 463/13