Grafik Verlobung

Ein angenommener Heiratsantrag wird im deutschen Sprachraum als Verlobung und im Gesetzesdeutsch als Verlöbnis bezeichnet. Das damit abgegebene Eheversprechen ist im deutschen Familien- und Zivilrecht nicht einklagbar und damit auch nicht durchsetzbar. Aber es sollte immer auch bedacht werden, dass sich bei einer Auflösung einer Verlobung auch Schadenersatzansprüche ergeben können. Genauere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zur Verlobung. Diese Informationen sollen Ihnen nicht die Vorfreude nehmen, sondern darauf hinweisen, dass ein solcher Antrag niemals ohne gründliche Überlegungen gemacht werden sollte.

Können auch Minderjährige einen Heiratsantrag machen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch macht in den Regelungen zum Verlöbnis keine konkreten Angaben, ab welchem Alter ein Heiratsantrag und damit eine Verlobung möglich ist. Allerdings können wichtige andere Kriterien zur Beurteilung der Rechtslage herangezogen werden. Die wichtigste Rolle spielt dabei der Paragraf 105, der besagt, dass eine von einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung nichtig ist. Hinzu kommt die Definition der Geschäftsunfähigkeit im Paragrafen 104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein Eheversprechen stellt eine Willenserklärung im Sinne des Gesetzes dar. Aus dem Paragrafen 107 resultiert außerdem, dass minderjährige Personen zur Rechtskraft einer Willenserklärung die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters benötigen. Insgesamt bedeutet das, dass auch Minderjährige (theoretisch ab dem vollendeten siebenten Lebensjahr) ein Eheversprechen abgeben können. Ein solches Verlöbnis ist erst dann rechtskräftig, wenn die Sorgeberechtigten zugestimmt haben.

So gibt es keine Blamage beim Heiratsantrag

Es gibt einige Menschen, die sich eine Heirat bereits kurz nach dem Kennenlernen wünschen. Hier ist das Risiko hoch, dass die Bitte um das Eheversprechen abgelehnt wird. Deshalb sollte in diesem Fall der Heiratsantrag möglichst unter vier Augen gemacht werden. Besonders von Anträgen in der Öffentlichkeit wird dringend abgeraten. Hier kann der Wunsch, eine öffentliche Blamage zu vermeiden, dazu führen, dass eine Zusage abgegeben werden, die nicht ernst gemeint ist. Das zieht zwangsläufig eine herbe Enttäuschung für den Antragsteller nach sich, wenn das Heiratsversprechen später unter vier Augen revidiert wird. Sind keine Dritten anwesend, trauen sie die meisten Menschen eher, es konkret auszusprechen, dass es ihnen für eine Hochzeit zu früh ist.

Wann sollte ein Heiratsantrag frühestens gemacht werden?

Bevor ein Heiratsantrag gemacht wird, sollten die wichtigsten Fragen der Zukunft einer Partnerschaft geklärt sein. Beispiele für solche Themen sind Kinderwünsche oder der zukünftige Wohnort. Dabei wird der Wohnort zunehmend durch berufliche Belange bestimmt wird. Hier wäre also im Vorfeld zu klären, ob sich der/die Partner/in einen Umzug überhaupt vorstellen kann. Die künftigen Eheleute sollten schon vor einer Verlobung in der Praxis getestet haben, ob sie im Alltag miteinander klarkommen. Im Urlaub und bei Kurzbesuchen werden die „kleinen Macken“ besser toleriert als beim dauerhaften Zusammenleben. Grundsätzlich macht ein Antrag erst dann Sinn, wenn auf beiden Seiten übereinstimmend der Wunsch nach einem auf Dauer angelegten Zusammenleben besteht.

Quelle: BGB