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Viele werdende Mütter können aufgrund eines Beschäftigungsverbots oder aus gesundheitlichen Gründen während der Schwangerschaft nicht arbeiten. Mit dem Urteil L 2 EG 8/18 des Landessozialgerichts Bremen wurde nun die bisher praktizierte Benachteiligung bei der Berechnung der Ansprüche auf Elterngeld aufgehoben.

Normalerweise gelten die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld. Lediglich bei Selbstständigen wird das vor dem Geburtsjahr liegende Kalenderjahr zur Berechnung herangezogen. Seit dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit dem Aktenzeichen L 2 EG 8/18 wurde eine weitere Ausnahme zur Berechnung des Elterngelds geschaffen.

Wann und wie greift die neue Ausnahme beim Elterngeld?

Das im August 2018 gefällte Urteil war durch einen Ausschluss von Rechtsmitteln sofort rechtskräftig, sodass sich alle Mütter darauf berufen können. Betroffen von dem Urteil sind Mütter, deren Einkommen sich während der Schwangerschaft durch Krankschreibungen und Beschäftigungsverbote massiv reduziert hat. Sie sollen durch das Urteil nicht mehr schlechter gestellt werden als die Mütter, die bis zum Beginn des Wochenurlaubs voll und mit den kompletten Bezügen arbeiten konnten. Deshalb muss hier jetzt der als Berechnungsgrundlage des Elterngelds angesetzte Zeitraum vor den Beginn der Einkommenseinbußen durch die Schwangerschaft verschoben werden. Dadurch fällt bei einem Großteil der Mütter das Elterngeld höher aus als bisher. Wer also ein verringertes Elterngeld bezieht, sollte schriftlich unter Berufung auf das Urteil L 2 EG 8/18 eine Anpassung fordern. Noch gibt es allerdings keine Präzedenzfälle für eine rückwirkende Anpassung.

Woraus resultiert der Anspruch auf Elterngeld?

Die Ansprüche auf Elterngeld wurden bereits im Jahr 2007 mit dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit im deutschen Recht verankert. Die bisher letzte Änderung trat im Januar 2018 in Kraft. Zuvor wurde im Sommer 2013 ein Anspruch auf Betreuungsgeld hinzugefügt. Eltern haben die Wahl ob sie das volle Elterngeld für bis zu 14 Monate nach der Geburt oder das reduzierte Elterngeld Plus für bis zu 28 Monate nach der Geburt in Anspruch nehmen wollen. Mit dem Elterngeld Plus wurde die Möglichkeit eines stufenweisen Wiedereinstiegs ins Berufsleben geschaffen. Eine praktische Sache ist, dass das Elterngeld wahlweise von der Mutter oder dem Vater genutzt werden kann. Das gilt allerdings nicht für den Wochenurlaub nach der Geburt.

Das Elterngeld ist zusätzlich an Einkommensgrenzen gebunden. Der Elterngeldanspruch entfällt, wenn im Veranlagungszeitraum mehr als 250.000 Euro (bei Paaren 500.000 Euro) Gesamteinkommen angefallen sind. Der Höchstsatz beim Elterngeld beträgt aktuell 1.800 Euro pro Monat. Die Bezugsdauer kann sich durch den „Partnerschaftsbonus“ um vier Monate auf 28 Monate erhöhen. Dieser greift bei einer Teilung der Kinderbetreuung, bei der beide Elternteile mindestens 25 und höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz