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Viele Menschen sind der Meinung, dass eine Elternhaftung immer greift, aber dabei kommt der Aufsichtspflicht eine enorme Bedeutung zu. Nur wenn der Beweis erbracht werden kann, dass Eltern diese Pflichten zur Beaufsichtigung vernachlässigt haben, lässt sich daraus eine Pflicht zum Ersatz des Schadens herleiten, die minderjährige Kinder angerichtet haben. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht resultiert aus dem Paragrafen 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Paragraf 828 BGB und die Elternhaftung

Konkrete Aussagen zur Haftung für Schäden durch Minderjährige trifft der Paragraf 828 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er besagt, dass Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr nicht für angerichtete Schäden verantwortlich gemacht werden können. Bei Kindern zwischen sieben und zehn Jahren wird der komplette Ausschluss aus der Schadenersatzpflicht bereits deutlich eingeschränkt. Er bezieht sich nur noch auf Schäden, die mit Kraftfahrzeugen sowie Schienen- und Schwebebahnen in Zusammenhang stehen. Allerdings werden hier Fälle explizit ausgeschlossen, bei denen ein Vorsatz nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen würde auch die Elternhaftung voll greifen, weil dabei eine falsche Erziehung und Unterweisung zum Umgang mit Gefahren unterstellt wird. Bei Schäden, welche von Jugendlichen zwischen dem elften Lebensjahr und dem 18. Geburtstag herbeigeführt werden, erfolgt eine individuelle Beurteilung, bei welcher die vorhandenen Fähigkeiten zur Erkennung von Gefahren und den Folgen des eigenen Handelns im Fokus stehen.

Für die Elternhaftung ist der Paragraf 832 BGB von Bedeutung

Dass Eltern und andere Aufsichtspersonen überhaupt ersatzweise in Anspruch genommen werden können, leitet sich aus dem Paragrafen 832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Er schließt sowohl minderjährige Kinder als auch geistig und/oder körperlich behinderte Volljährige ein. Aus dem Grundsatz, dass die Ersatzpflicht bei Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht greift, resultiert im Umkehrschluss die Tatsache, dass bei der Nichterfüllung der Aufsichtspflicht Schadenersatz geleistet werden muss.

Gibt es zur Elternhaftung verbindliche Definitionen der Aufsichtspflicht?

Eine allgemeinverbindliche Definition der Ausgestaltung der Aufsichtspflicht kennt das deutsche Haftungsrecht nicht. Ob eine Elternhaftung möglich ist oder nicht, kann aber der laufenden Rechtsprechung entnommen werden. Ein Beispiel dafür ist ein Urteil, welches das Amtsgericht Ansbach unter dem Aktenzeichen 1 C 624/92 bereits im Jahr 1994 fällte. Hier gaben die Richter an, dass ein vierjähriges Kind dann als ausreichend beaufsichtigt gilt, wenn es beim Spielen auf einem nicht eingefriedeten Grundstück alle zehn bis fünfzehn Minuten kontrolliert wird. Bei Kindern ab dem sechsten Lebensjahr halten die Ansbacher Richter andere Intervalle für angemessen. Hier gilt die Aufsichtspflicht auch bei Kontrollen aller 30 Minuten als erfüllt.

Quelle: BGB