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Der Bestand einer Haushaltsgemeinschaft wirkt sich in der Bundesrepublik Deutschland sowohl steuerlich als auch im Hinblick auf die Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung und für Wohngeld und Kindesunterhalt aus. Zu beachten ist hier jedoch, dass sich die in den einzelnen Bereichen angewendeten Definitionen teilweise voneinander unterscheiden.

Wie definiert sich die Haushaltsgemeinschaft im Steuerrecht?

Im Steuerrecht spielt die Haushaltsgemeinschaft bei der Gewährung des Alleinerziehendenentlastungsbetrags eine wichtige Rolle. Er resultiert aus dem Paragrafen 24 des Einkommenssteuergesetzes. Für das erste Kind können (Stand 2017) von alleinerziehenden Elternteilen ohne Lebenspartner maximal 1.908 Euro als Steuerfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass sie ein Kind erziehen, für das entweder Bundeskindergeld gezahlt oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Für jedes weitere Kind ist die Inanspruchnahme eines zusätzlichen Alleinerziehendenentlastungsbetrags von 240 Euro pro Jahr möglich.

Hier ist vor allem ein Urteil des Bundesfinanzhofs zu beachten, welches im Jahr 2012 unter dem Aktenzeichen BFH II R 26/10 gefällt wurde. Es setzt kein gemeinsames Wirtschaften für die Annahme eines gemeinsamen Haushalts voraus. Für die Zugrundelegung einer Haushaltsgemeinschaft im Steuerrecht reicht es bereits aus, wenn Haushaltsgegenstände gemeinschaftlich genutzt werden. Das wäre auch dann zu vermuten, wenn erwachsene Kinder noch im Haushalt eines Elternteils leben, ohne dass diese etwas zum Lebensunterhalt des Elternteils und ihrer minderjährigen Geschwister beitragen.

Welche Definition wendet das Sozialrecht an?

Im Sozialrecht ergibt sich die Definition aus dem Paragrafen 39 SGB XII. Er geht explizit von einem gemeinsamen Wirtschaften aus. Ausgeschlossen von der Vermutung der Bedarfsdeckung durch Mitbewohner sind Angehörige, die aufgrund der Betreuung behinderter und pflegebedürftiger Menschen zeitweise in den Haushalt aufgenommen werden. Die Definition nach Paragraf 39 SGB XII schließt außerdem die Vermutung einer Bedarfsdeckung beispielsweise bei studentischen Wohngemeinschaften oder Seniorenwohngemeinschaften aus.

Die Haushaltsgemeinschaft bei der Grundsicherung

Bei der Grundsicherung wird der Begriff im Paragrafen 9 SGB II verwendet. Er stellt auf die Vermutung ab, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einem Haushalt leben, sich gegenseitig auch beim Lebensunterhalt helfen. Doch diese Vermutung kann nicht grundsätzlich zur Abwehr von Forderungen zur Grundsicherung geltend gemacht werden. Das belegt ein unter dem Aktenzeichen B 14 AS 6/08 R im Jahr 2009 von Bundessozialgericht gefälltes Urteil. Bei der Grundsicherung kommt außerdem der Begriff der Bedarfsgemeinschaft zum Einsatz. Wann von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wird, leitet sich aus dem Paragrafen 7 SGB II ab. Sie wird dort im Absatz 3 genauer definiert.

Quellen: sozialgerichtsbarkeit.de, bundesfinanzhof.de, SGB, EStG