Grafik Recht

Der Begriff Zählkindvorteil taucht in der deutschen Gesetzgebung sowohl im Zusammenhang mit dem Bundeskindergeld als auch im Kontext mit dem Kindesunterhalt auf. Leider kennen sich viele Väter und Mütter mit der Bedeutung nicht aus, was zu dauerhaften Verlusten beim Kindergeld und beim zu beanspruchenden Kindesunterhalt führt. Die rechtlichen Grundlagen stellen in der Bundesrepublik Deutschland das Bundeskindergeldgesetz und der Paragraf 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar.

Der Zählkindvorteil im Bundeskindergeldgesetz

Die Höhe des Kindergelds wird im Paragrafen 6 des Bundeskindergeldgesetzes definiert. Danach werden pro Monat für das erste und zweite Kind jeweils 192 Euro fällig. Für das dritte Kind kann ein Kindergeld in Höhe von 198 Euro beansprucht werden. Ab dem vierten Kind zahlt der Staat für jedes weitere Kind 223 Euro pro Monat. Dabei werden alle Kinder berücksichtigt, die der Kindergeldempfänger hat. Der Kindergeldempfänger können wahlweise die Mutter oder der Vater sein. Wie der Zählkindvorteil genutzt werden kann, wird am besten an einem Beispiel deutlich.

Herr Müller hat aus einer vorherigen Beziehung bereits drei Kinder und geht eine Beziehung mit der kinderlosen Frau Lehmann ein. Beide bekommen ein gemeinsames Kind. Würde Frau Lehmann das Bundeskindergeld beantragen, erhält sie monatlich 192 Euro, weil nur dieses Kind berücksichtigt wird. Beantragt jedoch Herr Müller das Kindergeld, werden 223 Euro pro Monat fällig, weil das gemeinsame Kind bei ihm als viertes Kind berücksichtigt wird. Die drei Kinder aus der vorangegangenen Beziehung gelten bei ihm so lange als Zählkinder, wie für sie noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Falls hier Frau Lehmann das Kindergeld beantragt, würde das Paar pro Jahr staatliche Leistungen in Höhe von 372 Euro verschenken. (alle Angaben Stand Dezember 2017)

Wie beeinflusst der Zählkindvorteil den Kindesunterhalt?

Der Paragraf 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuchs besagt, dass das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet wird, wenn ein Elternteil der Unterhaltspflicht durch eine alleinige Betreuung des Kindes nachkommt. Der dortige Absatz 2 lautet wörtlich: Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.“

Doch was heißt das in der Praxis? – Bleiben wir bei dem obigen Beispiel und nehmen an, dass sich die beiden trennen und Herr Müller das Kind in seinen Haushalt aufnimmt. In diesem Fall würden nur 192 Euro pro Monat beim Unterhalt berücksichtigt. Das ist der Betrag beim Bundeskindergeld, auf den er Anspruch hätte, wenn es seine drei Kinder aus der vorherigen Beziehung nicht geben würde.

Eine Zeit lang gab es eine besondere Regelung auch für den Fall, dass der Zählkindvorteil auf Seiten des/der Unterhaltspflichtigen bei Kindern aus späteren Beziehungen wirksam wurde. Dann wurde das zusätzlich erzielte Kindergeld auf alle Kinder verteilt und über den Unterhalt ausgeglichen. Diese Praxis ist inzwischen weder üblich noch rechtlich vorgesehen.

Quelle: BGB, Bundeskindergeldgesetz