Grafik Recht

Sowohl das Umgangsrecht als auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen lediglich Teilbereiche des Sorgerechts. Sie sind mit erheblichen Einschränkungen des Ausübenden im Vergleich mit dem alleinigen Sorgerecht verbunden. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich in den Paragrafen 1626 bis 1698 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Was umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Wie der Name schon nahelegt, darf derjenige, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt, über den gewöhnlichen und tatsächlichen Aufenthalt des minderjährigen Kindes bestimmen. In der Regel fällt das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Sorgeberechtigten zu. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme. Werden beim Umgangsrecht keine Einschränkungen wirksam, darf der nicht sorgeberechtigte Elternteil während der Ausübung des Umgangsrechts über den vorübergehenden Aufenthalt des Kindes bestimmen. Allerdings bedürfen Auslandsreisen der expliziten Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Grundlage ist der Paragraf 1687 BGB. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht übt der Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus, in dessen Haushalt das Kind lebt. Allerdings hat der andere Elternteil ein Mitspracherecht beispielsweise bei der Unterbringung in einer Internatsschule. Bei Erwachsenen kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen eines Betreuungsverfahrens auf Dritte übertragen werden. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem Paragrafen 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Was umfasst das Umgangsrecht in Deutschland?

Das Umgangsrecht resultiert aus den Paragrafen 1626 und 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Daraus ergibt sich ein Recht des Kindes auf den regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen. Der sorgeberechtigte Elternteil hat auf dieser Basis die gesetzliche Pflicht zur Gewährung des Umgangs mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat danach sowohl das Recht auf den Umgang als auch die Pflicht, diesen wahrzunehmen. Diese Pflicht resultiert aus den Neuerungen, die im Jahr 1998 im deutschen Kindschaftsrecht eingeführt wurden. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn der Umgang mit einem Elternteil dem Kind nachweislich schadet. Solche Faktoren werden von den Familiengerichten auch bei Entscheidungen zum Sorgerecht mit beachtet.

Was gehört in Deutschland zum Sorgerecht?

Das Sorgerecht wird allgemein definiert als die „elterliche Gewalt“. Es umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge sowie die rechtliche Vertretung des Kindes. Basis der im BGB getroffenen Regelungen stellt in Deutschland der Artikel 6 des Grundgesetzes dar. Bei verheirateten Elternteilen entsteht auf der Basis des Paragrafen 1592 BGB immer ein gemeinsames Sorgerecht. Ein Einzelsorgerecht entsteht temporär bei einer ledigen Mutter. Nachdem die Vaterschaft gerichtlich bestätigt wurde, kann es in ein gemeinsames Sorgerecht umgewandelt werden. Als Mutter im Sinne des Gesetzes zählt in Deutschland immer die Frau, welche das Kind ausgetragen und geboren hat. Das resultiert aus dem Paragrafen 1591 BGB. Bei der Scheidung von Eltern kann das Sorgerecht entweder gemeinsam weitergeführt oder in ein Einzelsorgerecht umgewandelt werden. Dafür ist immer ein Gerichtsbeschluss notwendig. Einem Sorgerecht für einen einzelnen Elternteil wird das Gericht aber nur unter bestimmten Bedingungen zustimmen. Dazu gehören schädigende Einflüsse eines Elternteils sowie eine große räumliche Trennung der Elternteile, die eine Ausübung eines gemeinschaftlichen Sorgerechts deutlich erschweren. Ein typisches Beispiel dafür wäre der Umzug eines Elternteils in ein anderes Land.

Welche Einschränkungen sind beim Sorgerecht zu beachten?

Das Recht zur elterlichen Sorge mit den Teilbereichen Personensorge und Vermögenssorge bedeutet keine uneingeschränkte Macht über das Kind. Die Elternteile dürfen keine Anordnungen treffen, die sich gegen das Kindeswohl richten. Das heißt, es handelt sich um ein sogenanntes „zweckgebundenes Recht“, das vom Gesetzgeber schwerpunktmäßig als Pflicht der Eltern ausgelegt wurde. Für die Überwachung sind die Familiengerichte sowie die Jugendämter verantwortlich. Insbesondere dürfen durch die Sorgerechtsausübung die Grundrechte der Kinder nicht eingeschränkt werden.

Quelle: BGB