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Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten, ab wann und in welchen Fällen bei einer Wohngemeinschaft auch eine Bedarfsgemeinschaft entsteht. Diese Differenzierung spielt sowohl beim Bezug von Hartz IV als auch beim Antrag auf Wohngeld eine wichtige Rolle. Liegt nämlich eine Bedarfsgemeinschaft, alternativ auch Haushaltsgemeinschaft genannt vor, wird das Einkommen des Mitbewohners oder der Mitbewohnerin angerechnet. Welche Kriterien der Gesetzgeber bei der Differenzierung anwendet, ergibt sich aus dem Paragrafen 7 des SGB II.

Wie kann der Status reine Wohngemeinschaft gesichert werden?

Das SGB sagt, dass Partner füreinander einstehen müssen, wenn sie sich länger als ein Jahr eine Wohnung teilen. Die Einschränkung auf den Begriff Partner sagt bereits aus, dass diese Zeitspanne beispielsweise auf eine studentische Wohngemeinschaft nicht angewendet werden kann. Doch in Zeiten ständig steigender Mieten vor allem in den Großstädten kommt es immer öfter dazu, dass auch gute Freundinnen oder Freunde längerfristig eine Wohnung gemeinsam nutzen. Vor allem bei Kombinationen aus Mann und Frau wird hier häufig eine Partnerschaft unterstellt, bei welcher beide als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden.

Einstufung als Bedarfsgemeinschaft per Mietvertrag verhindern

Hier ist Aufmerksamkeit bereits beim Abschluss des Mietvertrages notwendig. Die beste Variante ist hier die Behandlung aller Nutzer als sogenannte Teilhauptmieter. Erhält jeder Nutzer einen eigenen Mietvertrag über einen Teil der Fläche, kommt es üblicherweise kaum zu Rückfragen vom Amt. Ein weiterer Vorteil dieser Verträge über eine Wohngemeinschaft ist, dass jeder Nutzer nur für seinen eigenen Anteil an der Miete und den Betriebskosten haftet. So besteht die bestmögliche Rechtssicherheit auf Seiten der Nutzer. Allerdings bevorzugen Vermieter den klassischen WG-Mietvertrag, bei dem alle Nutzer gemeinschaftlich haften. So kann das Risiko von Mietausfällen signifikant reduziert werden. Für den Antrag auf Wohngeld oder Hartz IV ist diese Variante allerdings nicht zu empfehlen.

Darf das Amt den Tatbestand Wohngemeinschaft überprüfen?

Ein gesetzlich verbrieftes Recht auf die Inspektion einer Wohnung haben weder die Arbeitsämter noch die Wohngeldstellen. Allerdings ist hier auch die Informationspflicht der Leistungsempfänger nach dem Paragrafen 60 des SGB I zu beachten. Danach ist der Leistungsempfänger in der Beweispflicht. Hat das Amt also Zweifel, ob eine reine Wohngemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft vorliegt, lässt sich ein eindeutiger Beweis nur durch eine Besichtigung der Wohnung erbringen. Deshalb sollten Leistungsbezieher den Mitarbeitern der Ämter den Zutritt nicht verwehren, obwohl die Wohnung als persönliche Sphäre eigentlich unter dem Schutz des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland fällt.

Quelle: SGB I, SGB II