Da es lange Zeit erhebliche Differenzen zwischen den einzelnen Bundestagsfraktionen gab, wurde als Ersatz für die Ehe für alle bereits in Jahr 2001 das Lebenspartnerschaftsgesetz geschaffen. Doch im Juni 2017 schaffte es die Gesetzesänderung für die Öffnung der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner endlich durch den Bundesrat. Die Konsequenz war, dass ab dem 1. Oktober 2017 auch schwule Männer und lesbische Frauen miteinander eine Ehe eingehen können. Zeitgleich wurde die Möglichkeit zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgesetzt. Eine Sonderregelung wurde im Paragrafen 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes integriert. Sie erlaubt, dass bis dahin eingetragene Lebenspartnerschaften in eine Ehe umgewandelt werden können.
Was stellt die gesetzliche Grundlage der Ehe für alle dar?
Die Öffnung der Institution Ehe für alle wurde inzwischen bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Dort lautet der Wortlaut des Paragrafen 1353 nunmehr: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Wahl des Familiennamens hatte diese Änderung nicht. Auch die sonstigen Voraussetzungen der Ehefähigkeit müssen nach wie vor erfüllt werden. Sie ergeben sich aus den Paragrafen 1303 bis 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Außerdem werden auch auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften die Regelungen angewendet, welche das Bürgerliche Gesetzbuch für die Rechte und Pflichten bei einem Verlöbnis (im Volksmund Verlobung genannt) vorsieht.
2017 brachte in Deutschland nicht nur die Ehe für alle
Eine Trendwende wurde auch bei den Möglichkeiten der Adoption von Kindern eingeleitet. Ab 2004 konnten bereits Einzeladoptionen der leiblichen Kinder des Partners/der Partnerin aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durchgeführt werden. Das Jahr 2017 brachte gleichgeschlechtlichen Paaren nicht nur die Ehe für alle, sondern erweiterte ergänzend ihre Rechte bei Adoptionen. Nun können schwule und lesbische Paare auch Kinder adoptieren, bei denen keiner der Partner ein leiblicher Elternteil ist. Hier werden nunmehr die gleichen Bestimmungen angewendet und Voraussetzungen geprüft, wie sie von Paaren erfüllt werden müssen, bei denen die Partner unterschiedlichen Geschlechtern angehören. Das bedeutet einen erheblichen Fortschritt, der mit Sicherheit schon bald von den ersten schwulen und lesbischen Paaren genutzt werden wird.
Quelle: bundestag.de, BGB