Grundsätzlich unterliegt der Ehevertrag in Deutschland der Vertragsfreiheit. Das resultiert aus dem Paragrafen 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Verbindlich ist er allerdings nur dann, wenn er bei einem Notar niedergeschrieben und unterzeichnet wird. Die Notarpflicht ergibt sich aus den Formvorschriften im Paragrafen 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In der Regel werden solche Verträge vor der Eheschließung ausgehandelt und unterzeichnet. Aber auch ein Abschluss nach der Eheschließung lässt das deutsche Recht zu.
Was wird in einem Ehevertrag üblicherweise geregelt?
Beim Ehevertrag muss zwischen einklagbaren und nicht einklagbaren Regelungen unterschieden werden. Zu den nicht einklagbaren Dingen gehören beispielsweise Vereinbarungen über die Häufigkeit des Beischlafs, den Zeitpunkt des Kinderwunschs oder die Anzahl der gewünschten Kinder. Ganz anders gestaltet sich die Sachlage bei Regelungen, die zum Güterstand, zum Versorgungsausgleich oder dem Trennungsunterhalt sowie dem nachehelichen Unterhalt getroffen werden. Diese Vereinbarungen sind immer einklagbar.
Welche Rolle spielt der Güterstand im Ehevertrag
Nach dem Paragrafen 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs treten Eheleute nach der Heirat grundsätzlich in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Das heißt, dass der während der Ehezeit erworbene Zugewinn mit einigen Ausnahmen bei einer Scheidung gleichmäßig zwischen den einstigen Eheleuten verteilt wird. Zu den Ausnahmen gehören beispielsweise Erbschaften. Wer eine solche Aufteilung nicht möchte, sondern stattdessen die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft wünscht, kommt um einen Ehevertrag nicht herum.
Der Versorgungsausgleich im Ehevertrag
Bei der Ehescheidung wird ein sogenannter nach dem Versorgungsausgleichsgesetz durchgeführt, auf welches der Paragraf 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweist. Dabei werden zwischen den zu scheidenden Eheleuten die Ansprüche ausgeglichen, die während der Ehezeit in Form von Rentenanwartschaften erworben wurden. Auch hierzu können abweichende Regelungen in einem Ehevertrag getroffen werden. Diese werden jedoch von den Familiengerichten im Rahmen des Scheidungsverfahrens geprüft. Der Paragraf 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes schreibt außerdem eine Zustimmung der beteiligten Leistungsträger vor.
Unterhaltsansprüche nach den Paragrafen 1569 ff. BGB
In den Paragrafen 1569 bis 1580 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden sich Regelungen, welche die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt regeln. Von diesen allgemeingültigen Vorschriften kann durch einen Ehevertrag individuell abgewichen werden. Sollte das persönliche Vertragswerk rund um die Ehe allerdings Spezialvereinbarungen zum Trennungsunterhalt enthalten, werden diese in der Praxis von den Familiengerichten nicht anerkannt. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Notarpflicht können die Notare schon in der Phase der Aushandlung darauf hinweisen, bei welchen konkreten Punkten derartige Ausschlüsse drohen können.
Quelle: BGB