Grafik Nachwuchs

Für die meisten lesbischen Ehepaare kommt eine natürliche Befruchtung über einen „geplanten Seitensprung“ nicht in Frage. Sie sind bei einem Kinderwunsch deshalb auf eine künstliche Befruchtung oder eine Adoption angewiesen. Dabei müssen sie aber im Vergleich zu heterosexuellen Ehepaaren einige Nachteile in Kauf nehmen.

Ihre Probleme beginnen bereits damit, dass sie zuerst einmal eine Kinderwunschklinik finden müssen, deren Ärzte bereit sind, eine künstliche Befruchtung bei einem lesbischen Ehepaar vorzunehmen. Einige Ärzte berufen sich auf ein Verbot der Bundesärztekammer, das es aber in der Praxis gar nicht gibt. Von dort gibt es lediglich eine veraltete Empfehlung zu Unterlassung einer künstlichen Befruchtung bei lesbischen Paaren, die bei den jüngsten Änderungen nicht entfernt oder verändert wurde.

Künstliche Befruchtung bei Lesben wird von Krankenkassen nicht übernommen

Das ist der zweite Nachteil, welchen lesbische Ehepaare trotz der Ehe für alle in Kauf nehmen müssen. Wenn die Krankenkassen eine Übernahme der Kosten für die künstliche Befruchtung in diesen Fällen ablehnen, sind sie auf der sicheren Seite. Das zeigt ein Blick auf den Wortlaut des Paragrafen 27a des V. Sozialgesetzbuchs. Dort heißt es im Absatz 1 wörtlich, dass eine Bezuschussung der Kosten nur dann erfolgen kann, wenn „ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden“. Genau das ist bei einem lesbischen Ehepaar nicht möglich. Das heißt, bei einer vollständigen Gleichstellung aller gesetzlich zulässigen Formen der ehelichen Lebensgemeinschaften müsste auch das Sozialgesetzbuch geändert werden.

Leiturteil des Bundesfinanzhofs ist für lesbische Ehepaare interessant

Bisher war die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten einer künstlichen Befruchtung nur dann gegeben, wenn bei einem der (heterosexuellen) Ehepartner eine Unfruchtbarkeit zweifelsfrei nachgewiesen wurde. Dieser Auffassung schlossen sich auch zahlreiche Gerichte an. In diesem Fall wurden die Kosten als Aufwendungen in Form von außergewöhnlichen Krankheitskosten steuerlich berücksichtigt. Doch seit Januar 2018 können auch lesbische Ehepaare die Kosten einer künstlichen Befruchtung von der Steuer absetzen. Grundlage ist ein Urteil, welches der Bundesfinanzhof in München im Herbst 2017 unter dem Aktenzeichen VI R 47/15 fällte. Allerdings wird auch hier eine Unfruchtbarkeit der potentiellen Mutter vorausgesetzt. In der Urteilsbegründung verwiesen die Richter des Bundesfinanzhofs explizit darauf, dass das Recht zum steuerlichen Abzug nicht mit der Begründung verweigert werden kann, dass der/die Steuerpflichtige in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt.

Quelle: nwb.de, Sozialgesetzbuch