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Das Risiko, pflegebedürftige Angehörige in einem Pflegeheim unterbringen zu müssen, kann jede Familie treffen. Deshalb möchten wir hier auch das BGH-Urteil III ZR 292/17 vorstellen.

In dem Verfahren musst der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob pflegebedürftige Angehörige auch bei einem vorzeitigen Wechsel des Pflegeheims für den Rest des noch nicht abgelaufenen Kündigungszeitraums an das ehemalige Pflegeheim zahlen müssen. Die Bundesrichter kamen zu dem Schluss, dass eine solche Zahlungspflicht aus den aktuell gültigen Gesetzen nicht abgeleitet werden kann.

Was sollten pflegebedürftige Angehörige über dieses Urteil wissen?

Im konkreten Fall ging es um einen Pflegebedürftigen mit Multipler Sklerose. Er war in einem allgemeinen Pflegeheim untergebracht und kündigte den dortigen Vertrag fristgerecht zu Ende Februar 2015. Möglich wurde das, nachdem er einen Platz in einem auf Multiple Sklerose spezialisiertes Pflegeheim gefunden hatte. Der Pflegeplatz in der Spezialeinrichtung wurde eher als geplant frei, sodass er bereits Mitte Februar 2015 dorthin umziehen konnte. Danach forderte er von dem allgemeinen Pflegeheim die Erstattung der anteiligen Kosten, die von ihm bereits bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist gezahlt worden waren. Das Pflegeheim lehnte die anteilige Erstattung jedoch ab, weshalb er vor Gericht zog. Das Amtsgericht Öhringen und das Landgericht Heilbronn kamen zu der Überzeugung, dass eine Erstattungsplicht vorliegt, doch die Heimbetreiber zogen in die nächste Instanz, bis der Fall letztlich beim BGH landete.

Wie begründet der BGH das aktuelle Urteil?

Familien sollten wissen, dass sie in einem solchen Fall nicht doppelt für pflegebedürftige Angehörige zur Kasse gebeten werden können. Die dazugehörigen Rechtsgrundlagen finden sich im Paragrafen 87a des SGB XI. Dort wird geregelt, dass das Heim einen Anspruch auf den Pflegesatz nur bei der tatsächlichen Anwesenheit des Pflegebedürftigen hat. Zusätzlich gibt es die Angabe, dass am Umzugstag nur das aufnehmende Heim einen Entgeltanspruch hat. Auch aus den weiteren Regelungen des Paragrafen 87a SGB XI zur vorübergehenden Abwesenheit ergibt sich kein Anspruch, weil das abgebende Pflegeheim klar erkennen konnte, dass es sich um einen dauerhaften Umzug handelt. Es bestand also keine Pflicht, den Platz für diesen Pflegebedürftigen freizuhalten. Selbst ein anteiliger Vergütungsanspruch scheidet dadurch aus. Dass hier die Regelungen des SGB XI anzuwenden sind, resultiert wiederum aus dem Paragrafen 15 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes. Dieser gibt an, dass alle davon abweichenden Vereinbarungen unwirksam sind.

Quelle: BGH PM 164/2018