Grafik Nachwuchs

Wenn junge Eltern das erste Kind bekommen, muss die gesamte Babyerstausstattung beschafft werden. Dann entsteht die Frage, was tatsächlich benötigt wird. Die Beschränkung auf das wirklich Notwendige resultiert wiederum aus der Tatsache, dass vor allem sehr junge Eltern oft keine oder nur geringe Finanzreserven haben. Noch kritischer wird es, wenn die Babyausstattung mit den im Rahmen der staatlichen Hilfen gewährten Beträge finanziert werden muss. Diese Hilfen wiederum leiten sich als sogenannter atypischer Bedarf aus dem Paragrafen 24 des SGB II ab.

Gibt es für die Babyerstausstattung immer Geld vom Amt?

Diese Frage muss klar verneint werden. Die internen Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit lauten, stets zuerst darauf zu schauen, welche Teile der Babyerstausstattung beispielsweise aus einem Kleider- oder Möbelfundus bezogen werden können. Außerdem enthält die Anweisung einen Passus, der ganz klar sagt, dass kein Anspruch auf fabrikneue Ware geltend gemacht werden kann. Das heißt, der anhand der Bedarfsliste errechnete Betrag geht in der Regel von einer Mischung aus gebrauchten und neuen Babymöbeln und sonstigen Babyausstattungen aus. Die Bezieher sollen nach diesen Arbeitsanweisungen außerdem dazu aufgefordert werden, nach der Beschaffung der finanzierten Babyerstausstattung die Kaufbelege vorzulegen. Bei einer zweckfremden Verwendung kann die Agentur für Arbeit die für die Babyausstattung gewährten Hilfen in Form eines Widerrufs zurückfordern.

Was tun, wenn das Arbeitsamt den Antrag ablehnt?

Hier sollte auf jeden Fall die Möglichkeit genutzt werden, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, steht der Weg einer Klage vor dem Sozialgericht offen. Außerdem können sich die werdenden Eltern unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise und Hartz-IV-Bescheide direkt an verschiedene Hilfsorganisationen wenden. Hier kommen die Möbellager und Kleiderkammern des DRK, der Caritas, der Malteser, des Arbeiter-Samariter-Bunds und der Diakonie in Frage, um nur einige Beispiele zu nennen.

Was gehört zur Babyerstausstattung?

Viele Eltern wünschen sich für ihr Baby ein Körbchen, auch Stubenwagen genannt. Das Körbchen wird von der Arge nicht bezahlt, weil hier im Interesse der Kostensenkung praktisch gedacht wird. Bezahlt wird ein Kinderbettchen, das am besten „mitwachsen“ kann, indem der Boden höhenverstellbar und die Gitter abnehmbar sind. Ein Kinderwagen wird beim Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen immer bezahlt. Das gilt auch für Babybekleidung. Ein Vorrat an Windeln und Babynahrung gehört zwar ebenfalls zur Babyerstausstattung, wird jedoch nicht als atypischer Bedarf betrachtet. Windeln, Pflegemittel und Babynahrung müssen von den Eltern aus dem laufenden Grundbedarfssatz für das Kind finanziert werden.

Quelle: SGB II, arbeitsagentur.de