Grafik Recht

In Deutschland lässt das Familienrecht sowohl die Adoption minderjähriger Kinder als auch volljähriger Personen zu. Dabei spielen Faktoren der biologischen Abstammung keine Rolle. Die annehmende Person wird bei der Annahme als Kind der rechtliche Vater beziehungsweise die rechtliche Mutter der adoptierten Person. Hier sind deshalb Unterhaltsansprüche und erbrechtliche Ansprüche stets mit zu beachten. Sie ergeben sich aus den Änderungen, die im deutschen Adoptionsrecht in den Jahre 1961 und 1973 vorgenommen wurden. Im Jahr 2004 wurde die Möglichkeit der Annahme von minderjährigen Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare ergänzt.

Wie entwickelten sich die Bestimmungen zu Adoption in Deutschland?

Das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1898 sah lediglich die Adoption erwachsener Personen vor. Hintergrund war die Beschaffung von Erben für kinderlose Paare. Genau deshalb wurde zu Beginn das Mindestalter der Annehmenden auf 50 Jahre festgesetzt. Grundlage war ein Adoptionsvertrag. Die ersten Änderungen am Adoptionsrecht wurden im Jahr 1961 vorgenommen, wobei das Mindestalter der Annehmenden auf 35 Jahre reduziert wurde. Seit dem Jahr 1973 ist die Annahme von Kindern ab einem Mindestalter von 25 Jahren erlaubt. Damit erfolgte eine Abkehr von der reinen Erwachsenenadoption hin zur Annahme von minderjährigen Kindern.

Die größten Änderungen im Adoptionsrecht brachte das Jahr 1976

Bis zur vollständigen Reform des Adoptionsrechts im Jahr 1976 wurden unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Folgen lediglich mit dem Adoptionsvertrag begründet. Seither lassen sie sich direkt aus den gesetzlichen Regelungen zur Adoption ableiten. Eine weitere Ergänzung war, dass die von Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit adoptierten Kinder automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn minderjährige Kinder aus dem Ausland adoptiert werden sollen. Weitere bedeutende Änderungen im Jahr 1976 betreffen das Namensrecht. So wurde geregelt, dass Adoptierte automatisch den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen bekommen. Dabei ist lediglich eine Ausnahme zulässig. Adoptierte können Doppelnamen aus dem ehemaligen und dem neuen Familiennamen bilden.

Was ergibt sich für die Adoption aus politischen Empfehlungen und Urteilen?

Lange Zeit spielte ein Fakt eine Rolle, der sich nicht direkt aus dem Gesetz ableitet, sondern den Vorgaben der Jugendämter bei der Annahme jüngerer Kinder geschuldet war. Sie verlangten, dass mindestens einer der annehmenden Elternteile nicht oder nur geringfügig beruflich tätig war. Dort bezog das Bundesfamilienministerium im Jahr 2011 eindeutig Stellung. Das Statement forderte die Jugendämter dazu auf, an diesen Vorgaben nicht länger festzuhalten. Diese Stellungnahme gab die damalige Bundesfamilienministerin Kristina Schröder im Rahmen einer Diskussion zum Elterngeld ab, dessen Einstellung damals von der FDP-Spitze gefordert wurde.

Auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs darf bei der Geschichte der Entwicklung der rechtlichen Vorgaben nicht unerwähnt bleiben. Dabei handelt es sich um das Urteil BGH XII ZB 586/15 vom Februar 2017. Es regelt eine Ausnahme bei der Adoption von Stiefkindern bei nicht verheirateten Paaren, denn im Adoptionsrecht haben bisher die Regelungen zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften noch keinen Eingang gefunden. Hier ist nur die alleinige Annahme eines Kindes durch einen der Lebenspartner möglich, während Ehepaare Kinder auch gemeinsam annehmen können.

Quellen: BGB, bundesgerichtshof.de