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Bei einer Ehescheidung entsteht oft die Frage, ob die Eltern die Geschenke zurückfordern können, die sie dem Partner oder der Partnerin ihres Kindes gemacht haben. Hier kennt das Gesetz nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten. Sie wurden bereits im Jahr 2010 durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erheblich erweitert.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs fiel am 3. Februar 2010 im Verfahren mit dem Aktenzeichen XII ZR 189/06. Dabei verlangten die Kläger eine größere Summe zurück, die sie an ihren Schwiegersohn für den Kauf einer Eigentumswohnung überwiesen hatten. Der Beklagte wurde zum alleinigen Eigentümer der Wohnung, weil der Kauf bereits vor der Schließung der später geschiedenen Ehe getätigt wurde.

Wann können Geschenke bei einer Ehescheidung zurückgefordert werden?

Die Bundesrichter kamen im Verfahren XII ZR 189/06 zu dem Schluss, dass den ehemaligen Schwiegereltern infolge der Ehescheidung zumindest das Recht auf eine teilweise Rückforderung des Geldgeschenks zugestanden werden muss. Die Einschränkung auf eine teilweise Rückerstattung von Geldgeschenken ergibt sich hier daraus, dass die Eigentumswohnung zumindest zeitweise gemeinschaftlich genutzt wurde. Damit liegt der in der Urteilsbegründung erkennbare Fakt des Nutzens für das eigene Kind vor. Der Anspruch auf die Rückerstattung besteht nach der Urteilsbegründung sowohl bei der Zugewinngemeinschaft als auch beim Ausschluss der Zugewinngemeinschaft (welcher im konkreten Fall vereinbart worden war). Als rechtliche Grundlage für die Entscheidung benannte der Bundesgerichtshof den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ durch die Ehescheidung.

Was gilt grundsätzlich bei der Rückforderung von Geschenken?

Wann die Rückforderung von Geschenken möglich ist, leitet sich in Deutschland aus den Paragrafen 516 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Ein Beispiel ist die Schenkung mit Auflagen nach dem Paragrafen 525 bis 527 BGB. Wird die mit der Schenkung verbundene Auflage nicht erfüllt, kann der Schenker eine Rückforderung mit der Begründung der ungerechtfertigten Bereicherung aufmachen. Eine Rückforderung von Geschenken ist außerdem bei einer Verarmung des Schenkers möglich. Das wäre dann der Fall, wenn der Schenker seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten oder seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Der Beschenkte kann die Rückgabepflicht nach dem Paragrafen 528 BGB jedoch durch die Zahlung eines Barunterhalts abwenden. Ausgeschlossen ist die Rückgabepflicht dann, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder der Beschenkte durch die Rückgabe nachweisbar in eine finanzielle Notlage kommen würde.

Auch Fehlverhalten kann ein Recht auf Rückforderung begründen

Außerdem regelt der Paragraf 530 BGB, dass eine Schenkung aufgrund von schweren Fehlverhalten gegenüber dem Schenker oder eines seiner Familienmitglieder zurückgefordert werden darf. Erben des Schenkers können dieses Recht jedoch nur unter bestimmten Umständen geltend machen. Besondere Regelungen für die Rückforderung von Geschenken bei einer Ehescheidung sieht das BGB nicht vor, weshalb hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine besonders große Bedeutung hat.

Quelle: BGB, PM 26/2010 BGH