Grafik Recht

Die erste Version der Düsseldorfer Tabelle wurde im Jahr 1962 in der Bundesrepublik Deutschland zur Berechnung des Regelunterhalts für Kinder angewendet. Rechtsgrundlage für die dort enthaltene Staffelung des Mindestunterhalts nach einzelnen Altersgruppen ist der Paragraf 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er regelt seit 2016 auch, dass die Regelsätze beim Mindestunterhalt alle zwei Jahre aktualisiert werden müssen. Genau das passierte nun für die ab dem 1. Januar 2018 geltenden Sätze. Die für die neuen Bundesländer nach der deutschen Wiedervereinigung geltende Berliner Tabelle wurde im Jahr 2007 endgültig abgeschafft. Sie enthielt bis dahin zwei weitere Einkommensgruppen im unteren Bereich.

Was ändert sich bei der Düsseldorfer Tabelle 2018?

Bei den meisten Kindern wird sich der Anspruch auf Mindestunterhalt erhöhen. Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr steigt der Anspruch um 6 Euro pro Monat auf nunmehr 348 Euro. Kinder vom siebenten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bekommen eine identische Erhöhung, sodass ab Januar 2018 pro Monat 399 Euro fällig werden. Danach steigt der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auf 467 Euro. Kinder ab 18 Jahren haben danach einen Anspruch auf einen Mindestunterhalt von 527 Euro. Alle Angaben beziehen sich auf die unterste Einkommensgruppe und den Fall, dass der Selbstbehalt durch die Unterhaltspflicht für mehrere Kinder nicht unterschritten wird.

Beachtenswert ist jedoch, dass der hälftige Kindergeldanspruch angerechnet wird, falls dieses an denjenigen ausgezahlt wird, in dessen Haushalt die Kinder leben. Doch in einigen Fällen kann es auch zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs kommen. Der Grund dafür ist, dass die Einkommensgrenze in der unteren Einkommensgruppe deutlich erhöht wird. Bis zum Jahresende 2017 liegt der Grenzwert bei 1.500 Euro. Ab dem 1. Januar 2018 steigt dieser Grenzwert auf 1.900 Euro.

Welche Rolle spielt der Bedarfskontrollbetrag?

Die Düsseldorfer Tabelle nimmt keine Differenzierung nach der Anzahl der vorhandenen Kinder mit einem Unterhaltsanspruch vor. Hier wird das Existenzminimum des/der Unterhaltspflichtigen über den sogenannten Bedarfskontrollbetrag geschützt. Er liegt auch ab 2018 bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei 880 Euro pro Monat. Erwerbstätige Unterhaltspflichtige in der unteren Einkommensgruppe profitieren von einem auf 1.080 Euro erhöhten Bedarfskontrollbetrag. In den anderen Einkommensgruppen werden keine Unterschiede beim Selbstbehalt zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gemacht. Gegenüber volljährigen Kindern erhöht sich der Bedarfskontrollbetrag auf 1.300 Euro.

Quelle: Düsseldorfer Tabelle 2018