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Die Erziehungsrente gehört zu den Hinterbliebenenrenten, welche im deutschen Rentenrecht vorgesehen sind. Sie kann unter bestimmten Umständen von Alleinerziehenden beantragt werden, wenn der andere Elternteil eines Kindes verstorben ist. Die Rechtsgrundlage dafür stellt der Paragraf 47 des SGB VI dar. Bei der Anrechenbarkeit des Einkommens des anspruchsberechtigten Elternteils wird der Paragraf 97 SGB VI herangezogen, der auch auf die Berechnung der Witwenrente angewendet wird. Seit der weitgehenden rechtlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe werden diese Regelungen nunmehr auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft angewendet.

Wer hat Anspruch auf eine Erziehungsrente?

Eine Erziehungsrente kann beantragt werden, wenn bei einer nach dem 30. Juni 1977 geschiedenen Ehe ein Ehegatte verstorben ist. Möglich ist das jedoch nur, wenn ein eigenes Kind des überlebenden Geschiedenen oder ein Kind des verstorbenen ehemaligen Ehepartners erzogen wird. Diese Form der Hinterbliebenenrente wird längstens bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Die Zahlung endet außerdem bei einer Wiederheirat des Bezugsberechtigten sowie beim Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente auf Seiten des Bezugsberechtigten.

Doch es muss noch eine weitere Bedingung erfüllt werden. Bezugsberechtigt kann nur derjenige werden, der die allgemeine Wartezeit für einen Rentenbezug absolviert hat. Bei der Erziehungsrente gibt es im Vergleich zur Witwenrente und Halbwaisenrente einen gravierenden Unterschied. Sie wird aus den vom Bezugsberechtigten selbst erworbenen Rentenansprüchen gezahlt, während bei der Halbwaisenrente und Witwenrente die Ansprüche zugrunde gelegt werden, welche der oder die Verstorbene erarbeitet haben.

Welches Einkommen wird auf die Erziehungsrente angerechnet?

Der Paragraf 97 SGB VI besagt, dass das Einkommen anrechnungsfrei bleibt, welches das 26,4-Fache des aktuellen Werts eines Rentenentgeltpunkts nicht übersteigt. Hinzu kommen Freibeträge für die Kinder. Sie liegen beim 5,6-Fachen des Werts eines Rentenentgeltpunktes. Vom verbleibenden Betrag werden 40 Prozent auf die Erziehungsrente angerechnet. Daraus ergibt sich bei einem Bezugsberechtigten mit zwei anrechenbaren Kindern bei einem Wohnsitz in den alten Bundesländern auf der Grundlage der Werte des zweiten Halbjahrs 2017 ein Gesamtfreibetrag von 1.166,73 Euro (819,19 Euro Freibetrag Bezugsberechtigter, 2 x 173,77 Euro für die Kinder). Anrechenbar sind grundsätzlich alle Einkommensarten, was auch Rentenleistungen beispielsweise aus einem Privatvertrag über eine Unfallrente einschließt. Die Hinterbliebenenrente für die Kindererziehung hat wiederum Vorrang gegenüber staatlichen Leistungen wie Harz IV.

Quelle: SGB VI