Grafik Hochzeit

In der Bundesrepublik Deutschland kann die Eheschließung nur zwischen Personen erfolgen, bei welchen die Prüfungen der Standesämter eine Ehefähigkeit ergeben haben. Hier spielt die Geschäftsfähigkeit eine wichtige Rolle. Das resultiert aus dem Paragrafen 1304 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er besagt, dass Geschäftsunfähige keine Ehe eingehen dürfen. Hier hat sich aber durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts herauskristallisiert, dass die Voraussetzungen bei der Feststellung der Geschäftsfähigkeit hinsichtlich einer Eheschließung nicht so hoch angesetzt werden können wie bei der Beurteilung der allgemeinen Geschäftsfähigkeit. Das wird mit den Inhalten des Artikels 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland begründet. Jedoch haben der Betreuer und der Vormund ein Vetorecht nach dem Paragrafen 1316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Ehemündigkeit ist ein weiterer Parameter der Ehefähigkeit

Die Ehemündigkeit setzt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs und dadurch mit der Volljährigkeit ein. In der Vergangenheit war es möglich, dass Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mit Zustimmung des zuständigen Familiengerichts eine Ehe eingehen konnten. Diese Ausnahmeregelung zur Erlangung der vorzeitigen Ehemündigkeit wurde im Rahmen der Problematik der Kinderehen bei den Flüchtlingen abgeschafft. Seit Juni 2017 besagt der Paragraf 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wörtlich, dass eine Ehe nicht vor dem Erreichen der Volljährigkeit eingegangen werden darf. Gleichzeitig stellen die Veränderungen dieser Rechtsnorm klar, dass Kinderehen in Deutschland nicht anerkannt werden.

Wovon hängt die Ehefähigkeit noch ab?

Die für die Beurteilung der Ehefähigkeit heranzuziehenden Kriterien leiten sich im Umkehrschluss aus den Verboten der Paragrafen 1306 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. So ist in Deutschland die Eingehung einer Ehe mit mehreren Personen nicht gestattet. Auch die Ehe zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern sowie zwischen Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kinder sowie Großeltern und Enkel) schließt das deutsche Familiengericht ausnahmslos aus. Im Paragrafen 1308 werden einige Ausnahmen für den Fall definiert, dass eine rechtliche Verwandtschaft durch Adoptionen begründet worden ist. Hier ist jedoch immer die Zustimmung des zuständigen Familiengerichts erforderlich.

Besonderheiten der Ehefähigkeit bei internationalen Ehen

Bei internationalen Ehen muss die Ehefähigkeit stets anhand der deutschen Bestimmungen und ergänzend der Bestimmungen des jeweiligen Herkunftslands zweifelsfrei nachgewiesen werden. Das heißt, bei der Bestellung des Aufgebots muss eine Ehefähigkeitsbescheinigung von der zuständigen Behörde des Herkunftslands vorgelegt werden. Das resultiert aus dem Paragrafen 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er definiert jedoch eine Ausnahme. Sie wurde notwendig, nachdem die Ehe in Deutschland auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet wurde. Diese Ausnahmeregelung kann von Paaren genutzt werden, bei denen ein/e Partner/in aus einem Land stammt, in welchem eine gleichgeschlechtliche Ehe gesetzlich nicht zulässig ist.

Quelle: BGB