Grafik Recht

Als Unterhaltsvorschuss werden die Leistungen bezeichnet, die vom Staat als Ersatz für den vom nicht sorgerechtigten Elternteil nicht geleisteten Unterhalt gewährt werden. Dieser Leistungsanspruch ist an die Erfüllung von Bedingungen gebunden, welche sich aus dem Unterhaltsvorschussgesetz ableiten. Dieses Bundesgesetz gibt es in Deutschland bereits seit Januar 1980. Die aktuell letzte Novellierung (Stand November 2016) trat im August 2016 in Kraft.

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Der Anspruchsberechtigte ist immer das Kind selbst. Es muss in Deutschland bei einem seiner leiblichen Elternteile leben und darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entsteht bei Kindern von verwitweten, ledigen, geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Elternteilen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht leisten kann. Auch bei Kindern, deren nicht sorgeberechtigter Elternteil sich den Unterhaltspflichten entzieht, entsteht ein Anspruch auf diese staatliche Ersatzleistung. Wissenswert ist, dass diese Leistung nachrangig gegenüber der Waisenrente ist. Einen Vorrang haben Unterhaltsvorschussleistungen gegenüber Hartz IV und Wohngeld. Die Dauer der Zahlung ist aktuell (Stand November 2016) auf insgesamt 72 Monate beschränkt.

Wann ist der Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen?

Beim Getrenntleben der beiden Elternteile gibt es eine beachtenswerte Ausnahme. Der Unterhaltsvorschuss wird dann nicht gewährt, wenn die Elternteile auch während der Zeit des Getrenntlebens eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Auch gibt es diese Leistung nicht, wenn das Kind im Rahmen der Jugendhilfe nach SGB VIII in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie untergebracht ist. Außerdem erfolgen keine Zahlungen, wenn die Sorgeberechtigten in einem Mütter-Kind-Heim oder Väter-Kind-Heim leben. Weitere Ausnahmen ergeben sich bei der Verweigerung der Mitwirkung. So erhalten Mütter keinen Unterhaltsvorschuss, wenn sie die Feststellung der Vaterschaft verweigern. Ergänzender Unterhaltsvorschuss kommt beispielsweise bei einer so genannten Mangelberechnung in Betracht. Das ist dann der Fall, wenn das Einkommen oder die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder zu einem Unterhaltsbetrag führt, der den regulären Unterhaltsvorschussbetrag nicht erreicht.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Bis zum Jahresende 2007 gab es noch Unterschiede zwischen Kindern in den östlichen und westlichen Bundesländern. Beginnend mit dem Jahr 2008 wurden die Beträge vereinheitlicht. Wie hoch die Zahlungen pro Monat ausfallen, hängt vom Alter des bezugsberechtigten Kinds ab. Der nominelle Unterhaltsvorschuss beträgt seit 2010 für Kinder bis zum 6. Geburtstag 317 Euro. Danach steigt er auf 364 Euro pro Monat. Allerdings wird das staatliche Kindergeld angerechnet, sodass sich der tatsächliche Zahlbetrag pro Monat auf 133 bzw. 180 Euro reduziert, wenn der sorgeberechtigte Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat.

Welche Auswirkungen hat der Vorschuss auf den Unterhaltsanspruch?

Sollte es zu einer Nachzahlung des Unterhalts für den gesamten oder teilweisen Leistungszeitraum kommen, muss der Unterhaltsvorschuss für diesen Zeitraum an die Vorschusskasse zurückgezahlt werden. Vom Unterhaltspflichtigen sollten in dieser Zeit Besonderheiten beachtet werden. Zahlt er direkt an den gesetzlichen Vertreter des Kindes, hat das ihm gegenüber keine „befreiende Wirkung“. Er/Sie würde in diesem Fall doppelt an die Unterhaltsvorschusskasse und an das Kind zahlen. Deshalb sollten Unterhaltspflichtige in diesem Fall Zahlungen immer nur an die Vorschusskassen leisten. Nur dann werden die Zahlungen auch vollständig zu seinen Gunsten verrechnet. Die Unterhaltsvorschusskassen fordern die Leistungen in voller Höhe vom Unterhaltspflichtigen zurück. Dabei sind verschiedene Verjährungsfristen zu beachten. Sie ergeben sich anhand der Voraussetzungen des Einzelfalls aus den Paragrafen 195, 197 und 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei einer vorhandenen Titulierung bleiben die Forderungen über 30 Jahre hinweg bestehen.

Quellen: Unterhaltsvorschussgesetz, BGB