Viele Menschen sind leider in dem Irrglauben, dass eine Verlobung ein rein symbolischer Akt ist, der keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Diese Annahme ist falsch, denn aus einem Verlöbnis (wie es im Gesetzesdeutsch genannt wird) leiten sich durchaus Rechte und Pflichten ab. Das ist ein Fakt, auch wenn der Paragraf 1297 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt, dass die Eingehung einer Ehe nach einem Verlöbnis nicht einklagbar ist.
Welche Rolle spielt der Paragraf 1298 BGB bei der Verlobung?
Wird eine Verlobung aufgelöst, kann sich daraus unter Umständen eine Schadenersatzpflicht ableiten. Allerdings grenzt der Paragraf 1298 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Schadenersatzpflicht auf die Fälle ein, in denen jemand von einem Verlöbnis ohne einen wichtigen Grund zurücktritt. Jedoch findet sich keine Definition, was als wichtiger Grund zu werten ist. Das gilt auch für die Schadenersatzforderungen, die auf der Grundlage des Paragrafen 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt werden können. Sie sind möglich, wenn ein Verschulden des Partners den Rücktritt von einem Verlöbnis nach sich zieht. Üblicherweise werden aber als triftige Gründe beispielsweise Untreue oder falsche Angaben zur Person sowie zur Familie anerkannt. Ein schuldhaftes Verhalten liegt auch beispielsweise dann vor, wenn einer der Beteiligten bereits verheiratet ist, dies aber seinem Verlobten verschwiegen hat. Auch die Vorspiegelung falscher Tatsachen wäre ein triftiger Grund für die Auflösung von Verlöbnissen, bei denen Schadenersatzforderungen ausscheiden. Ein Beispiel ist die Abgabe eines Heiratsversprechens ausschließlich für die Erlangung eines Heiratsvisums.
Welcher Schadenersatz kann bei einer aufgelösten Verlobung gefordert werden?
Der Umfang der Schadenersatzforderungen wird im Paragrafen 1298 des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert. Er umfasst alle Aufwendungen, die in Erwartung der Eheschließung entstanden sind. Dabei stellt der Paragraf 1298 ausdrücklich nicht nur auf die Verlobten ab, sondern schließt auch deren Eltern und dritte Personen mit ein. Ein Beispiel wäre der Kauf eines Brautkleids, der aufgrund einer individuellen Anpassung nicht rückgängig gemacht werden kann. Außerdem werden hier Nachteile berücksichtigt, die sich aus den Entscheidungen der Verlobten ergeben. Hat beispielsweise jemand aufgrund der zu erwartenden Eheschließung seinen Job gekündigt, können auch die daraus resultierenden Einkommensausfälle geltend gemacht werden. Allerdings wird das Maß des Schadenersatzes nach einer aufgelösten Verlobung nach dem Kriterium der Angemessenheit begrenzt.
Was ist zur Auflösung einer Verlobung noch wissenswert?
Hier empfiehlt sich ein Blick auf die Regelungen des Paragrafen 1301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er sichert den Verlobten einen Anspruch auf die Rückgabe von Geschenken zu. Dieser Anspruch unterliegt ergänzend den Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung. Eine Ausnahme sieht diese Rechtsnorm allerdings für den Fall vor, dass ein Verlöbnis durch den Tod eines Beteiligten aufgelöst wird. Gab es keine konkreten Absprachen zwischen den Verlobten, ist bei der Auflösung durch einen Todesfall anzunehmen, dass die Geschenke nicht zurückgegeben werden müssen. Auf sämtliche Ansprüche sind die Vorschriften der regelmäßigen Verjährungsfrist anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt nach dem Paragrafen 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs drei Jahre. Sie beginnt an dem Tag, an welchem die Verlobung aufgelöst wird.
Quelle: BGB